Beim Vorliegen von verbotener Eigenmacht darf sich der Besitzer im Rahmen von § 859 BGB mit Gewalt wehren:
D.h. er darf die Entziehung oder Störung unmittelbar abwehren (sog. Besitzwehr). Wird die Sache ihm weggenommen, darf er sie nur dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter auch wieder mit Gewalt abnehmen (sog. Besitzkehr).
Bei Grundstücken darf er sich nur sofort nach der Entziehung wieder durch Entsetzung des Täters dem Grundstück bemächtigen.
Jede darüberhinausgehende Selbsthilfe ist verbotene Eigenmacht die dem anderen dann wiederum die Selbsthilferechte einräumt.
Beispiel: A hat bei B ein Fahrrad gemietet, dieses wird ihm von dem ihm bekannten C entwendet. A schafft es nicht ihn davon abzuhalten. Sieht er C am nächsten Tag mit dem Fahrrad, darf sich den Besitz nicht mehr mit Gewalt nehmen.
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