Mit dominum directum wird im Lehensrecht das Obereigentum des Lehnsherrn an einem Grundstück und mit dominum utile das Untereigentum des Vasallen bezeichnet. Auch im Verhältnis von Grundherrn zu Grundhörigem zum Land des Grundherrn waren diese Begriffe gebräuchlich. Man sprach bei diesen Grundstücken dann von geteiltem Eigentum.
Im heutigen deutschen Privatrecht ist eine Aufteilung in Ober- und Untereigentum nicht mehr möglich, eine solche Stufung gibt es aber im Besitzrecht (siehe unter mittelbarer Besitz).
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