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Mandat
(recht.oeffentlich.staat und recht.allgemein.prozess)
    

Inhalt
             1. Staatsorganisationsrecht
             2. Prozessrecht

1. Staatsorganisationsrecht

Mit Mandat (lat. Auftrag) bezeichnet man den Auftrag eines Abgeordneten zur Vertretung der Wähler. Dabei unterscheidet man das imperative Mandat, das den Abgeordneten an die Weisungen der Wähler bindet und das freie Mandat, wie es in Deutschland verfassungsrechtlich verankert ist (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Siehe aber unter Fraktionszwang.

2. Prozessrecht

außerdem wird mit Mandat die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bezeichnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fraktionszwang/Fraktionsdisziplin * pro bono publico Werbung: