Mit Fraktionszwang oder Fraktionsdisziplin bezeichnet man den faktischen Zwang für Abgeordneten einer Fraktion, unabhängig von der eigenen Meinung im Parlament mit der Mehrheit der Fraktion abstimmen zu müssen.
Der Fraktionszwang widerspricht dem in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegten freien Mandat, ein Abweichen vom Fraktionszwang hat daher keine rechtlichen Konsequenzen.
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