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Artikel Diskussion (2)
Fraktion
(recht.oeffentlich.staat)
(GND: 4018055-4)
    

Mit Fraktion wird gemäß § 10 Geschäftsordnung Bundestag eine Vereinigung von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages bezeichnet, die derselben Partei angehören oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleich gerichteter Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Mit Genehmigung des Bundestages kann von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

Aus dem Fraktionsstatus ergeben sich verschiedene Rechte. Z.B. stellt gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 GOBT jede Fraktion einen Präsidenten oder Vizepräsidenten des Bundestags. Fraktionen können Gesetzesvorlagen einbringen, die Einberufung des Ältestenrates verlangen (§ 6 GOBT) oder die Vertagung einer Sitzung beantragen

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Auf diesen Artikel verweisen: Koalition * Fraktionszwang/Fraktionsdisziplin * parlamentarischer Geschäftsführer * Namentliche Abstimmung Werbung: