Mit low performer (engl. = Minderleister) wird ein Mitarbeiter bezeichnet, dessen Arbeitsleistung unter dem Schnitt liegt. Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht und die Möglichkeit sich von solchen Arbeitnehmern zu trennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Minderleistern, die bewusst weniger leisten als ihnen möglich ist und Minderleistern die ihr Bestes tun aber trotzdem unter dem Schnitt bleiben.
Bewußte Minderleistung ist ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Leistungspflicht und daher Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die bewusste Minderleistung beweisen. Aber es greift hier die abgestufte Beweislast. D.h. kann der Arbeitgeber die Minderleistung beweisen, ist es am Arbeitnehmern zu beweisen, dass er dies nicht vorsätzlich tut.
Bei nicht absichtlicher Minderleistung, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Allerdings muss der Arbeitgeber hier eine nicht erhebliche Minderleistung hinnehmen. Eine feste Grenze für die Erheblichkeit hat die Rechtsprechung bisher nicht entwickelt. Bei 30 % weniger Leistung wird man in der Regel von Erheblichkeit ausgehen können (Siehe NJW-Spezial 3/2008 S. 82).
Ein Mittel zur Leistungsmessung und damit zur Ermittlung verminderter Leistung sind Zielvereinbarungen.
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