slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Zielvereinbarung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Zielvereinbarung wird eine Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet, in der die Erreichung bestimmter Leistungsziele für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird. Unklarheiten bei der Vereinbarung gehen dabei zu Lasten des Arbeitgebers. Vorformulierte Zielvereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach den AGB-Vorschriften (§§ 305 ff BGB).

Zielvereinbarungen sind, soweit sie sich im Rahmen des Direktionsrechts halten, für den Arbeitnehmer verbindlich. Außerhalb des Weisungsrechts sind sie nur verbindlich, wenn auf freiwilliger Basis eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Die Verpflichtung im Rahmen der Zielvereinbarung erstreckt sich nur auf ein nachhaltiges Bemühen um die Erreichung der Ziele.

Besteht ein Betriebsrat hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der Zielvereinbarungsgespräche.

Zielvereinbarungen dienen der Mitarbeitermotivation und der Messung der Arbeitsleistung. Die so gewonnen Daten können Grundlage für eine Kündigung wegen Minderleistung (low performance) sein.

Von den Zielvereinbarungen sind die Zielvorgaben abzugrenzen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: low performer/Minderleister * Zielvorgabe Werbung: