Das Strafprozessrecht kennt eine Reihe von Ausnahmen vom Legalitätsprinzip. Zu diesen gehören z.B.:
1. § 153 StPO Absehen von Strafverfolgung bei Bagatellsachen
- Vergehen
- Schuld wäre nur als gering anzusehen
- kein öffentliches Interesse
- Zustimmung des Gerichts, wenn nicht die Ausnahme von § 153 Abs. 1 S. 2 StPO vorliegt.
Bei einem Absehen von der Strafverfolgung tritt kein Strafklageverbrauch ein. Stellt das Gericht das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein, tritt nach Ansicht des BGH ein Strafklageverbrauch ein.
2. § 153a StPO Einstellung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- Auflagen und Weisungen, die das öffentliche Interesse beseitigen, wurden erfüllt
- Schuld "steht fest", d.h. es müsste auch für eine Anklageerhebung reichen.
- Schwere der Schuld steht nicht entgegen
Bei § 153a StPO tritt immer eine Strafklageverbrauch ein (BGH, Beschluss vom 26. 8. 2003 - 5 StR 145/ 03, Lexetius.com/2003,3877).
3. § 154 StPO Nichtverfolgung von Nebenstraftaten
Begeht ein Täter hintereinander zwei Straftaten, von denen die eine im Vergleich zur anderen nicht ins Gewicht gefällt und wird er wegen der anderen bestraft, kann die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verfolgung der nicht ins Gewicht fallenden Tat absehen.
Von dieser Nichtverfolgung wird die Staatsanwaltschaft aber nur Gebrauch machen, wenn über die erste Tat zum Zeitpunkt der Begehung der zweiten noch nicht entschieden war. Andernfalls käme dies einem Freibrief an den Verurteilten zur Begehung von Bagatelldelikten gleich.
- eine Tat im prozessualen Sinn
- (...)
Beschränkt die Staatsanwaltschaft hier die Strafverfolgung, und es kommt zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die verbleibenden Straftaten, tritt hinsichtlich aller Taten eine Strafklageverbrauch ein.
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