Im Strafrecht bezeichnet man mit Legalitätsprinzip den Grundsatz, dass, soweit nicht ein Antragsdelikt vorliegt, die Strafverfolgungsbehörden die Begehung einer Straftat wenn sie von ihr Kenntnis erhalten, von Amts wegen verfolgen müssen (§ 152 StPO).
Davon machen die §§ 153 ff StPO für bestimmte Fälle eine Ausnahme.
Demgegenüber steht das Opportunitätsprinzip.
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