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Von einer Legaldefinition spricht man, wenn das Gesetz
im Text eines Paragraphen Begriffe definiert um dann in anderen
Paragraphen mittels des Begriffes auf die Definition
zurückgreifen zu können.
Beispiel: § 142 BGB ordnet an, dass
unter bestimmten Voraussetzungen jemand behandelt wie wenn er "die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen".
musste. Der Begriff "kennen müssen" wird in
§ 122 BGB definiert mit "infolge von
Fahrlässigkeit nicht kannte". So dass die enstprechende Stelle in
§ 142 BGB wie folgt zu lesen ist "die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte".
Übersicht der Legaldefinitionen im BGB (unvollständig):
- Kennen musste, § 122 Abs. 2 BGB
- Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB
- Anspruch, § 194 Abs. 1 BGB
- Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB
- Gesamtschuldner, § 421 BGB
- Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 BGB
- verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB
- Guter Glaube, § 932 Abs. 2 BGB
- Erben, § 1922 Abs. 1 BGB
- Erbschaft, § 1922 Abs. 1 BGB
- Erbteil, § 1922 Abs. 2 BGB
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