Mit Kündigung wird die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
durch eine grundsätzlich formfreie (Ausnahme § 623 BGB), einseitige und empfangsbedürftige
Willenserklärung bezeichnet. Im Arbeitsrecht ist davon die Entlassung zu unterscheiden.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Kündigung:
Die Voraussetzungen für die Kündigung sind üblicherweise bei den
einzelnen Vertragstypen im BGB gesetzlich geregelt. Z.B. Beim
Darlehensvertrag in § 489 und § 490 BGB, Mietverhältnis
§§ 543, 561, 568ff, Arbeitsverhältnis § 622ff und § 626 BGB,
Gesellschaftsverhältnis, § 723ff BGB.
Die außerordentliche Kündigung ist zusätzlich im allgemeinen
Teil des Schuldrechts in § 314 BGB geregelt.
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