Bei Dauerschuldverhältnis gibt es grundsätzlich die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB). Diese allgemeine Regelung wird noch durch besondere Regeln für die einzelnen Vertragstypen ergänzt.
Auf diesen Artikel verweisen: Orlando-Kündigung * Kündigung * fristlose Kündigung * ordentliche Kündigung