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Außerordentliche Kündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Bei Dauerschuldverhältnis gibt es grundsätzlich die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB). Diese allgemeine Regelung wird noch durch besondere Regeln für die einzelnen Vertragstypen ergänzt.

  1. außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
  2. außerordentliche Kündigung im Mietrecht

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