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Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Unzumutbarkeit
             2. Formalien
             3. Einzelfälle

Beim Arbeitsverhältnis ist eine außerordentliche Kündigung, sogenannte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, gemäß § 626 BGB möglich. Für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung ergibt sich aus § 626 BGB und der Rechtsprechung grob folgendes Prüfungsschema:

  • schriftliche Kündigungserklärung durch Berechtigten
  • Vorliegen von Tatsachen die abstrakt geeignet sind für einen wichtigen Grund (z.B. Diebstahl, Beleidigung)
  • Konkrete Eignung im Einzelfall
  • Berücksichtigung der Interessenabwägung
  • Unzumutbarkeit der Beschäftigung bis zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung
  • Einhaltung der Zweiwochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat so ist zusätzlich zu beachten:

  • Anhörung des Betriebsrates

1. Unzumutbarkeit

Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist grundsätzlich zu fragen, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist den Arbeitnehmer bis zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung weiter zu beschäftigen. Ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sei es durch Tarifvertrag oder Gesetz ist bei der Abwägung die lange Vertragsbindung zu berücksichtigen. Das kann zur Folge haben, dass eine Beschäftigung bis zur theoretischen ordentlichen Kündigung zwar zumutbar, eine Beschäftigung darüber hinaus aber unzumutbar ist. Die fristlose Kündigung ist dann zwar ggf. mit einer entsprechenden Auslauffrist zu versehen bleibt aber wirksam (Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, § 626 Rn. 318c).

2. Formalien

Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Angabe der Kündigungsgründe ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber hat die Gründe aber auf Verlangen des Arbeitnehmers mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB).

3. Einzelfälle

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