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Mit Kostenfestsetzungsverfahren wird das Verfahren bezeichnet, mittels dessen die Partei, die nicht die Kosten zu tragen hat, einen Vollstreckungstitel zur Eintreibung der Prozesskosten erhält (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Kosten werden nur auf Antrag festgesetzt (§§ 103 ff ZPO).
Die Festsetzung kann gemäß § 11 RVG auch gegenüber dem eigenen Mandanten begehrt werden. Der Anwalt erhält auf diesem Weg einen Titel für die Vollstreckung, je nach Prozessausgang, entweder gegen den eigenen Mandanten oder den Mandanten der Gegenseite erhält.
Die Kostenfestsetzung ist gegenüber der Gebührenklage der einfachere und kostengünstigere Weg zur Erlangung eines Titels und daher vorrangig zu beschreiten. Das gilt aber nicht, wenn der Mandant dem Anwalt gegenüber schon Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 RVG).
Dr. Barbara Feininger
Rechtsanwältin
Im trierischen Hof 15
35012 Neustadt
An
das Landgericht
2. Zivilkammer
Gerichtsstraße 14
35012 Neustadt
In dem Rechtsstreit
Merzinger gegen Prahl
- 2 O 127/04 -
beantrage* ich, die nachfolgend berechneten dem Beklagten entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Klägerin festzusetzen:
Streitwert 5000,- Euro
KV 3100 | Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug: | 391,30 |
KV 3104 | Termingebühr im ersten Rechtszug | 361,20 |
KV 7002 | Telekommunikationspauschale | 20,- |
KV 7008 | 16 % Umsatzsteuer | 123,58 |
zusammen: | | 895,98 |
Ich bitte Verzinsung anzuordnen*.
Etwaige vom Beklagten unmittelbar bei Gericht eingezahlte Gerichtskosten bitte ich hinzuzusetzen.
Unterschrift
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