Sind bei einem gerichtlichen Verfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Anwaltskosten). Die Gerichtskosten werden geteilt. In der Praxis werden die Gerichtskosten, die vom Kläger/Antragsteller vorgeschossen wurden allerdings nicht wieder ausgezahlt. Der Kläger/Antragsteller muss diese vom Gegner fordern. Zahlt dieser nicht wir das Gericht nach einem Antrag auf Kostenteilung einen entsprechenden Beschluss erlassen mit dessen Hilfe der Kläger/Antragsteller vollstrecken kann.
In der Sache
Fröhlich ./. Sad
Az. 13 Z 187/11 (11)
Beantragen wir die Teilung der Gerichtskosten i.H.v. 181,- €
und bitten diesen Betrag ab Antragseingang in Höhe des in § 104 I 2 ZPO festgelegen Zinssatz zu verzinsen.
Weiterhin beantragen wir die Erstattung nicht verbrauchter Kosten.
Für das Vorgehen bei einer quotenmäßigen Kostenscheidung (z.B. "Der Kläger trägt 1/3 der Kosten und der Beklagte 2/3" oder "Der Kläger trägt 72 % der Kosten und der Beklagte 28 %") siehe unter Kostenfestsetzungsverfahren.
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