|
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf
Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des
Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise
entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der
Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen
wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist.
Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass
diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt
die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen
kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht
kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag
gestützt wird, rechtskräftig ist.
Werbung:
| |