Von einer Gebührenklage spricht man, wenn ein Rechtsanwalt/Notar seine gesetzlich entstandenen Gebühren gegen seinen Mandanten einklagen muss.
Für eine Gebührenklage eines Rechtsanwalts ist, soweit eine Festsetzung nach § 11 RVG keinen Erfolg verspricht, gemäß § 34 ZPO der Wahlgerichtsstand des Hauptprozesses gegeben. D.h. eine Gebührenforderung über 6.000,- aus einem Streit vor dem Familiengericht kann gemäß § 34 ZPO auch vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.
Für Gebühren aus Arbeitsrechtsgerichtsprozessen sind aber trotz des Verweises in § 46 ArbGG die ordentlichen Gerichte zuständige. da der Verweis aber auf Verfahren beschränkt ist, für die eine Zuständigkeit nach § 2 ArbGG begründet ist (BAG v. 28.10.1997 NJW 1998, 1092).
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