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Kontrahierungszwang/Abschlusszwang, mittelbarer/unmittelbarer
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Kontrahierungszwang (= Abschlusszwang) wird die gesetzliche Pflicht bezeichnet, ein Vertragsangebot annehmen zu müssen. Der Kontrahierungszwang ist eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit, die auch die Freiheit umfasst, sich seine Vertragspartner aussuchen zu können (sog. Abschlussfreiheit). Man unterscheidet zwischen mittelbaren und unmittelbaren Kontrahierungszwang.

Von einem unmittelbaren Kontrahierungszwang spricht man, wenn er gesetzlich geregelt ist. Das ist z.B. im Bereich der Daseinsvorsorge regelmäßig der Fall (z.B. § 17 EnWG). Der unmittelbare Kontrahierungszwang führt zum Abschluss eines Vertrages.

Von einem mittelbaren Kontrahierungszwang spricht man, wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung ist. Das ist z.B. der Fall, wenn die Ablehnung eines Abschlusses durch marktbeherrschende Unternehmen gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB verstößt. Wird ein Angebot trotz mittelbaren Kontrahierungszwangs abgelehnt hat der Abgewiesene aber nur Schadensersatzansprüche.

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