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Internationales Privatrecht (IPR)
(recht.zivil.materiell.ipr)
    

Mit internationalem Privatrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen zur Anwendung kommt. Im IPR geht es in erster Linie um die Frage, für welche Fälle welches nationale Recht Anwendung findet. Das IPR ist im Einführungsgesetz zum BGB geregelt (EGBGB). Es regelt das IPR für das Recht der natürlichen Personen und Rechtsgeschäfte, Familienrecht, Erbrecht, Schuldrecht (vertraglich und außervertraglich) und Sachenrecht.

Beispiel: A ist Kaufmann, der Hauptsitz seines Handelsgeschäftes ist Hamburg. Er kauft in Nordamerika eine Schiffsladung Weizen. Diese verdirbt auf der Überfahrt mit einem Schiff, das unter der Flagge von Panama fährt. Das IPR beantwortet die Frage nach welcher Gesetzesordnung der A seine Ansprüche geltend machen muss.
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Auf diesen Artikel verweisen: Renvoi * Internationales Recht * Normenhäufung * Statut/Personalstatut IPR * Convention on contracts for the international sale of goods (CISG) * lex fori * ordre public Werbung: