|
Mit Renvoi wird im internationalen Privatrecht eine Zurückverweisung bezeichnet.
Beispiel: Nach Art. 25 EGBGB gilt für bewegliches Vermögen das Erbrecht des Heimatstaates. Verstirbt ein in Deutschland lebender Franzose, gibt es für das bewegliche Vermögen einen Renvoi auf das deutsche Recht, als Recht des Wohnsitzes.
Werbung:
| |