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Die Kollissionsnormen die aus deutscher Sicht die Frage nach dem anzuwendenden nationalen Sachenrecht regeln, sind in den Art. 43 bis Art. 46 EGBGB geregelt. Dabei gilt gemäß Art. 43 EGBGB der Grundsatz, dass Sachen dem Recht des Staatesunterliegen in dem sie sich befinden.
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