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Von einem Inhaltsirrtum spricht man gemäß § 1 19 Abs. 1 Alt. 1 BGB, wenn der Erklärende zwar erklärt was er will, dabei aber über die Bedeutung des Erklärten im Unklaren ist.
Beispiel:
B will 6 Tonnen Kies für eine Baustelle kaufen. Da er denkt ein Dutzend entspräche 6, bestellt er ein Dutzend Tonnen Kies.
Man kann beim Inhaltsirrtum folgende Unterfälle unterscheiden:
- error in persona, wenn der Erklärende sich über die Person des Vertragspartners irrt.
- error in objecto, wenn der Erklärende sich über die Identität des Vertragsgegenstandes irrt.
- error in negotio, wenn der Erklärende sich über den Geschäftstyp irrt.
Zu weiteren Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter
Irrtümer im Zivilrecht.
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