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(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch
geltend gemacht wird:
- gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister
eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung
für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen
zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile
Handelsgeschäfte sind;
- aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer
der im § 363 des Handelsgesetzbuches
bezeichneten Urkunden;
- aufgrund des Scheckgesetzes
- aus einem nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
- aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer
Handelsgesellschaft
oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern
oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des
Handelsgeschäftes, sowohl während des Bestehens als auch nach
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem
Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren
einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren
Mitgliedern;
- aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch
der Handelsfirma betrifft;
- den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken
und sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modell beziehen;
- aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines
bestehenden Handelsgeschäftes unter Lebenden zwischen dem
bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
- aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem,
der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder
Handlungsvollmacht haftet;
- aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus
denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten
des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondenzreders und der
Schiffbesatzung auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle
des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die
Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der
Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein
beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
- aus den § 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichgesetzbl. 1908 S. 215)
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die
Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des
Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2
des Aktiengesetzes sowie nach § 410 und § 306 Umwandlungsgesetzes
richtet.
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