(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, können bei
den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern
für Handelssachen gebildet werden.
(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten
haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
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