|
(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von
Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt
sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig
gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an
Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die
von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order
ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung
abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossements der Verfrachter, Ladescheine der
Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Werbung:
| |