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(1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für
andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand
zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu
antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem
Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem
gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf
Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne
Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
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