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Mit Geschäftsgebühr wird die für eine außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Schriftsatz an die Gegenseite) anfallende Gebühr bezeichnet (Nr. 2300 VV RVG). Die Geschäftsgebühr wird bei anschließender gerichtlicher Tätigkeit in der gleichen Sache zur Hälfte, aber maximal mit 0,75 Punkten auf die Verfahrensgebühr angerechnet . Daraus folgt, dass die Geschäftsgebühr in voller Höhe geltend zu machen ist und die später entstehende Verfahrensgebühr entsprechend zu kürzen ist.
Auch bei vorzeitiger Beendigung ist eine entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen, so dass die Gebühr nach 3101 idR nur in Höhe von 0,15 (= 0,8 -(1/2*1,3) entsteht (BGH v. 25. 9. 2008 Az. IX ZR 133/07).
Eine Anrechnung erfolgt nach Rspr. des OLG Frankfurt/Main nicht, wenn für das außergerichtliche Tätigwerden eine Honororvereinbarung getroffen war, da die Vereinbarung das Enstehen der Geschäftsgebühr verhindert und das dort vereinbarte Honorar keine Geschäftsgebühr darstellt (OlG Frankfurt/Main v. 5.3.2009 Az. 18 W 392/08).
Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit ist von der Gegenseite nur zu Tragen, wenn es dafür eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage gibt (z.B. § 287 BGB, § 823 BGB). Im Übrigen ist sie allein vom Mandanten zu Tragen.
Beispiel: Mit dem Antrag zu 2 macht der Kläger die Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung geltend. Hiernach ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus in Höhe von 110,50 Euro (1,3 aus einem Gegenstandwert von 1.100,- Euro entstanden.
Die Geschäftsgebühr ist nach § 14 RVG zu bemessen. Hierbei ist gemäß VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, maximal aber 0,75 Punkte. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH v. 7.3.2007 (Az. VIII ZR 86/06) ist die gesamte außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer geltend zu machen. Die Anrechnung erfolgt dann bei der Geltendmachung der Verfahrensgebühr.
Die Geschäftsgebühr einschließlich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer ist, wenn sie gegenüber der Gegenseite geltend gemacht wird (z.B. aus Verzug) eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung (BGH v. 7.3.2007 Az. VIII ZR 86/06).
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