Von Deckungszusage spricht man, bei der Zusage der Kostenübernahme für einen Rechtsstreit durch eine Rechtsschutzversicherung.
Wird die Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt eingeholt, ist dies eine selbständige Angelegenheit die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten getrennt mit einer Geschäftsgebühr abrechnen kann. Die dadurch entstandene Geschäftsgebühr ist auf die durch die Vertretung entstehende Geschäftsgebühr nicht anzurechnen.
Bei der Rechtsverfolgung von Schadensersatzansprüchen ist die Gebühr für Einholung der Deckungszusage aber nicht vom Schädiger zu tragen, da sie nicht adäquat kausal zum schädigenden Ereignis ist (LG Erfurt v. 27.11.2009 Az. 9 O 1029/90).
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