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Leitet ein Gläubiger mit Hilfe eines Anwalts einen Mahnverfahren ein, enthält der Mahnbescheid folgende Rechnungspositionen:
- Die Hauptforderung (den eigentlich geschuldeten Betrag)
- Die Kosten für das Mahnverfahren (siehe unten)
- Nebenforderungen (vorgerichtliche Geschäftsgebühr)
- Zinsen auf die Haupt- und Nebenforderung
Im Mahnverfahren entstehen zusätzlich folgende Verfahrenskosten:
- Anwalt 1,0 (0,35 bei Anrechnung) aus Streitwert VV RVG 3305
- Anwalt 20 % Auslagenpauschale aus Nr. 1 gedeckelt auf 20,- VV RVG 7002
- Anwalt 19 % Mehrwertsteuer aus 1 + 2
- Gericht 1,0 aus Streitwert KV GKG 1100
Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr nach 3305 ist die in der gleichen Angelegenheit entstandene Geschäftsgebühr, die als Nebenforderung geltend gemacht wird. D.h. es bleibt eine 0,35 Gebühr.
Wird dann Vollstreckungsbescheid beantragt entstehen folgende weitere Anwaltskosten:
- 0,5 gemäß VV RVG 3308 für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids
- Auslagenpauschale aus Nr. 1 gedeckelt auf 20,- VV RVG 7002
- Anwalt 19 % Mehrwertsteuer aus 1 + 2
Angerechnet wird die Verfahrensgebühr nach 3305 in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden streitigen Verfahrens. Die Gebühr nach 3308 wird nicht angerechnet.
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