Mit Verfahrensgebühr wird die von einem Rechtsanwalt VV RVG zu erhebende Gebühr bezeichnet, die für das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Information fällig wird.
Das RVG kennt verschiedene Verfahrensgebühren:
In der ersten Instanzist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG 3100 abzurechnen.
In der zweiten Instanz eine 1,6 Verfahrensgebühr nach VV RVG 3200.
Dabei beginnt das Verfahren mit Klageerhebung. Wird der Rechtsanwalt bereits vorher nach Außen tätig (z.B. Mahnschreiben), fällt zusätzlich eine Geschäftsgebühr an, die aber teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Siehe dazu unter Geschäftsgebühr.
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