Inhalt 1. Rechtswege
2. Verfahren bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges
|
Mit Gericht wird eine Stelle bezeichnet, die durch Gesetz berufen ist, bei rechtlichen Streitigkeiten zu entscheiden. Gerichte werden entsprechend ihrer Zuständigkeit zu Gerichtsbarkeiten zusammengefasst.
Das deutsche Rechtssystem kennt gemäß Art. 95 GG folgende Rechtswege (= Gerichtszweige = Gerichtsbarkeiten):
- ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafkammern)
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
Die Arbeits-, Sozial, Verwaltungs- und Finanzgerichte werden
auch als Fachgerichte bezeichnet.
Neben diesen fünf gibt es noch die Rechtswege zur Dienst- (Art. 96 Abs. 4 GG), Disziplinar- (Art. 96 Abs. 4 GG), Patent- (Art. 96 Abs. 1), Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit. Von der Ermächtigung zu einer nur im Kriegsfall zuständigen eigenen Wehrstrafgerichtsbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
Davon unabhängig ist das Bundesverfassungsgericht. Es entscheidet nur über die in Art. 93 GG festgelegten Verfahren.
2. Verfahren bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges
Erklärt sich ein Gericht zuständig, dann sind andere Gerichte an die damit verbundene Entscheidung über den Gerichtszweig gebunden (§ 17a Abs. 1 GVG).
Erklärt ein Gericht, dass der beschrittene Gerichtszweig unzulässig ist, so verweist es den Streit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Beschluss und die Verweisung sind für das Gericht an das verwiesen wird bindend (§ 17 Abs. 2 S. 3 GVG).
Die Parteien können gemäß § 17a Abs. 4 GVG gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde nach der Verfahrensordnung des jeweiligen Gerichts einlegen.
Werbung:
|