(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig
erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung
der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das
zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird
an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die
Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an
das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen.
Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten
steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten
Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die
Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder
wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste
Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
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