(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und
der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den
Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige
Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus
den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der
in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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