Von dem Begriff fiskalische Hilfsgeschäfte wird die Beschaffung
der erforderlichen Sachgüter (Bleistifte, Fahrzeuge usw.) für
die öffentlich-rechtlichen Verwaltung, sowie die Beschäftigung
der Angestellten im öffentlicht Dienst umfaßt.
Im Bereich der Hilfgeschäfte sind die Vorschriften des
Privatrechts (BGB, HGB usw.) einschlägig. D.h. an besondere
Bindung an die Grundrechte ist nicht gegeben. Bei der
öffentlichen Auftragsvergabe gelten allerdings Besonderheiten,
wie z.B. die jeweiligen Verdingungsordnungen. Strittig
ist, ob die Grundrechte unmittelbar gelten.
Von den Hilfgeschäften sind folgende weitere Formen des
Handelns in privatrechtlicher Form der öffentlichen Verwaltung abzugrenzen:
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