Bei der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit beteiligt sich der
Staat an privatwirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck nicht
unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Auf diese
Betätigung finden nur Normen des Privatrechts Anwendung. Eine Grundrechtsbindung wird von der h.M. abgelehnt (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 64)