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Mit Feststellungsklage wird eine Klage bezeichnet, mit der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird. Die Zivilprozessordnung regelt die Feststellungsklage in § 256 ZPO. In der Praxis wird die Feststellungsklage häufig neben einer Leistungsklage auf Schadensersatz zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches auf Folgeschäden verwandt, deren Eintritt bei Klageerhebung nur absehbar ist.
Antragsbeispiel:
Namens und mit Vollmacht des Klägers werden wir beantragen:
1. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 5.000,- Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2007 zu zahlen.
2. Festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger auch zukünftig enstehende Schäden aus dem Unfallereignis vom 3.1.2007 19:15 in der Bendlerstraße auf Höhe des Supermarktes ersetzen muss.
Besondere Prozessvoraussetzungen
- konkretes Rechtsverhältnisses, Anerkennung einer Urkunde, Unechtheit einer Urkunde.
- Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses (kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht zwischen Erben eines noch lebendem Erblasser ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betrifft aber die Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilanspruchs).
- Feststellungsinteresse
Tenor: Es wird festgstellt, dass (...)
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
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