Von einem Feststellungsinteresse spricht man bei der Feststellungsklage im Zivilprozessrecht, wenn der Kläger ein eigenes Interesse an alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hat. Es darf nicht ein ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse sein (Thomas/Putzo, § 256 Rn. 13), das Rechtsverhältnis muss durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet sein (aaO § 256 Rn. 15) und das Feststellungsurteil muss geeignet sein die Gefährdung zu beseitigen.
Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger auch Leistungsklage erheben könnten. Da aus einem Feststellungsurteil nicht vollstreckt werden kann, müsste sich an ansonsten eine Leistungsklage anschließen. Diese Subsidiarität gilt nicht wenn Beklagter eine Behörde oder eine Versicherung ist. Das ein Klage auf künftige Leistung möglich ist, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (BGH NJW 86, 2507).
Fehlt das Feststellungsinteresse ist die Klage grundsätzlich mit Prozessurteil abzuweisen. Bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen kann die Klage aber auch als unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 12, 308, 316; RGZ 158, 152).
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