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Feststellungsklage
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Feststellungsklage wird eine Klage bezeichnet, mit der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird. Die Zivilprozessordnung regelt die Feststellungsklage in § 256 ZPO. In der Praxis wird die Feststellungsklage häufig neben einer Leistungsklage auf Schadensersatz zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches auf Folgeschäden verwandt, deren Eintritt bei Klageerhebung nur absehbar ist.

Antragsbeispiel:

Namens und mit Vollmacht des Klägers werden wir beantragen:

1. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 5.000,- Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2007 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger auch zukünftig enstehende Schäden aus dem Unfallereignis vom 3.1.2007 19:15 in der Bendlerstraße auf Höhe des Supermarktes ersetzen muss.

Besondere Prozessvoraussetzungen

  1. konkretes Rechtsverhältnisses, Anerkennung einer Urkunde, Unechtheit einer Urkunde.
  2. Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses (kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht zwischen Erben eines noch lebendem Erblasser ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betrifft aber die Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilanspruchs).
  3. Feststellungsinteresse

Tenor: Es wird festgstellt, dass (...)

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Feststellungsklage/Feststellungsurteil (allgemein) * Erledigungserklärung, einseitig * Erledigungserklärung, einseitig * Folgeschaden * Klagearten in der ZPO * Feststellungsinteresse, ZPO Werbung: