Rechtsverhältnis ist eine rechtliche geregelte Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten, oder einem Rechtssubjekt und einem
Rechtsobjekt.
Aus Rechtsverhältnissen lassen sich subjektive Rechte ableiten,
die zu Ansprüchen führen. Entstehung, Veränderung und Erlöschen dieser
Rechtsverhältnisse kann entweder auf Gesetz, oder auf Rechtsgeschäften beruhen.
Bei den Rechtsverhältnissen zwischen Rechtssubjekten (= Personen) unterscheidet man
personenrechtliche Beziehungen (z.B. Eheverhältnis,
Eltern-Kind-Verhältnis) und vermögensrechtliche
Beziehungen (Schuldverhältnisse).
Vergleiche auch mit Verwaltungsrechtsverhältnis.
Nicht feststellungsfähig sind Rechtsfragen und rechtliche Vorfragen, wie z.B. die Wirksamkeit einer Anfechtung eines Kaufvertrages.
Eine Ausnahme besteht bei begehrter Verurteilung Zug um Zug. Hier kann der Kläger mittels Feststellungsklage feststellen lassen, dass sein Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet (BGH WM 1987, 1496, 1498).
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