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Feststellungsklage (VwGO)
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Prüfungsschema

Die Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt. Sie ist einschlägig wenn es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses geht. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den Gestaltungs- und Leistungsklagen.

1. Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  2. Feststellungsklage statthafte Klageart
    1. Verwaltungsrechtsverhältnis
    2. Subsidiarität
    3. Feststellungsinteresse
  3. (Klagebefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO, nur Mindermeinung)
  4. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsrechtsverhältnis * Feststellungsklage/Feststellungsurteil (allgemein) * Feststellungsinteresse, VwGO * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht Werbung: