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Familiensachen sind gemäß § 23b Abs. 1 GVG :
1. Ehesachen;
2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist;
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist;
4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht;
5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
betreffen;
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats;
8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor der Antragstellung geführt haben;
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn
Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai
2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160
S. 19) und nach dem Zweiten Teil des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I
S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19.
Februar 2001 (BGBl. I S. 288);
12. Kindschaftssachen;
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
15. Lebenspartnerschaftssachen.
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