Familiensachen kraft Sachzusammenhangs sind Familiensachen die nicht ausdrücklich in § 111 FamFG erwähnt werden, aber aufgfund ihres sachenlichen Zusammenhangs mit einer der in § 111 FamfG aufgezählten Sachen als Familiensache gelten.
Dazu gehören z.B. die Auskunftsansprüche im Unterhaltsrecht.
Werbung:
|