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Mit Familienunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den Ehegatten innerhalb der zusammenlebenden Familie zu leisten haben. Gemäß § 1360 BGB ist jeder Ehegatte verpflichtet, durch seine Arbeit und sein Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei kann der Familienunterhalt sowohl in Form von Geldleistungen als auch durch Arbeit im Haushalt erbracht werden.
Beispiel: A und B haben zwei Kinder. Der B führt den Haushalt und kümmert sich um die Kinder, während die A berufstätig ist und mit ihrem Einkommen die Ausgaben der Familie finanziert. A trägt damit durch ihre monatlichen Gehaltszahlungen zum Unterhalt bei, B durch seine Arbeit im Haushalt einschließlich der Kinderbetreuung.
Der Umfang des Familienunterhalts wird in § 1360a BGB festgelegt. Er muss einen Lebensstil ermöglichen, der objektiv den jeweiligen Berufskreisen entspricht.
Beispiel: Die A aus dem Beispiel zuvor ist Geschäftsführerin einer GmbH. Sie erhält ein Monatseinkommen von 10.000,- brutto zuzüglich Gewinnbeteiligung. Ihrem Mann und ihren Kindern stellt sie monatlich 1.000,- Euro zur Haushhaltsführung und ein Taschengeld von je 100,- Euro zur Verfügung. Damit erfüllt die A nicht ihre Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Unterhalts.
Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Partner beim Familiengericht einen angemessenen Unterhalt einklagen. Es handelt sich dabei um eine Familiensache, die nach den allgemeinen Regeln der ZPO geführt wird.
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