Mit einstweiliger Anordnung wird eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Verlauf eines vor ihm geführten Rechtsstreits bezeichnet. Das Gesetz sieht sie z.B. vor in § 32 BVerfGG, § 620 ZPO, § 644 ZPO, § 707 ZPO, § 769 ZPO.
In der ZPO setzt die einstweilige Anordnung die Rechtshängigkeit der Hauptsache voraus. Weiterhin muss ein Rechtsschutzinteresse (bei Unterhaltsklagen muss der Bedürftige auf den Unterhalt angwiesen sein) bestehen und die materielle Rechtslage muss mit überwiegende Wahrscheinlichkeit so sein, dass dem Anspruch in der Hauptsache stattgegeben wird.
Insofern weist die einstweilige Anordnung Ähnlichkeit mit der einstweiligen Verfügung auf.
Nicht um eine einstweilige Anordnung, sondern um eine einstweilige Verfügung handelt es sich bei der einstweiligen Anordnung in § 123 VwGO.
Gemäß §§ 936, 929 ZPO bedarf es bei der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung keiner Vollstreckungsklausel, soweit kein Parteiwechsel vorliegt.
Das gilt nicht bei der Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (OLG Karlsruhe v. 19.9.2007 NJW 2008, 450 str. mwN).
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