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Von einer Selbstwiderlegung spricht man im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen oder einstweiligen Anordnungen (hier insbesondere im Gewaltschutz), wenn eine Störung vom Antragsteller zu lange hingenommen wurde und damit gezeigt wurde, dass die Störung nicht von solcher Intensität ist, dass sie im Eilrechtsweg beendet werden muss. Es fehlt in diesen Fällen am Verfügungsgrund und dem Antragsteller bleibt noch nur noch eine Unterlassungsklage in der der Hauptsache.
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