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Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
- die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
- den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
- die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
- das Getrenntleben der Ehegatten;
- den Unterhalt eines Ehegatten;
- die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
- die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines
Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
- die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die
Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder
innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
- die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache
und Folgesachen.
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