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(1) Für Familiensachen, die
- die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
- die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
- die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,
- die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- den Versorgungsausgleich,
- Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats,
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
- Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Kindschaftssachen,
- Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben,
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das
Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für
Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches
Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen
Elternteil, Vormund oder Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind
des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen
Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem
gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur
Abänderung von Unterhaltstiteln,
5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten.
Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften.
(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz
1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist
diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. § 281
Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
In Kraft bis 1.9.2009.
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