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Mit Einspruch wird ein Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO) oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
bezeichnet. Da er das Verfahren nicht in eine höhere Instanz bringt, ist er kein Rechtsmittel sonder Rechtsbehelf.
Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in §§ 338 ff ZPO geregelt. Diese gelten auch für den Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide, da gemäß § 700 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleichsteht.
- Statthaftigkeit des Einspruchs, entfällt nur bei technisch zweitem Versäumnisurteil, § 345
- Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen.
- Einreichung beim Prozessgericht, § 340 Abs. 1 ZPO
- Bezeichnung des Urteils/Vollstreckungsbescheids gegen den Einspruch eingelegt wird, § 340 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- Erklärung dass Einspruch eingelegt wird, § 340 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- Vorbringen der Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung, § 340 Abs. 3 ZPO
- Einhaltung der zweiwöchigen Notfrist ab Zustellung des Versäumniursteils/Vollstreckungsbescheids, § 339 Abs. 1 ZPO.
Begründet werden muss der Einspruch nicht, er kann gemäß §§ 700 Abs. 3 S. 2 ZPO, 697 Abs. 4 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
Ergeht ein VU im schriftlichen Vorverfahren beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist erst zu laufen, wenn das VU an beide Parteien zugestellt wurde (T/P § 339 Rn. 1). Das ergibt sich aus §§ 310 Abs. 3, 339 ZPO, da beim schriftlichen Vorverfahren die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird und das Urteil erst mit Zustellung an beide Parteien wirksam wird.
Der zulässige Einspruch setzt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Kommt es zu einem Endurteil das dem zuvor ergangenen Versäumnisurteil entspricht dann wird gemäß § 343 ZPO ausgesprochen, dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wird. Andernfalls wird das Versäumnisurteil mit dem neuen Urteil aufgehoben.
Gegen das Versäumnisurteil vom (...), dem Beklagten zugestellt am (...) wird hiermit uneingeschränkt Einspruch eingelegt.
Es wird beantragt:
1. das Versäumnisurteil vom (...) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
2. die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719 Abs.1, 707 Abs.1.
ZPO einzustellen.
Der Vollstreckungsbescheid vom (...) hat aufgrund der Rücknahme des Einspruchs Bestand in Höhe von (...) Euro. In Höhe von (...) Euro ist der Vollstreckungsbescheid wegen Klagerücknahme gegenstandslos.
Der Vollstreckungsbescheid wird in Höhe von (...) aufrechterhalten. Bezüglich der restlichen Summe in Höhe von (...) wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid vom (...) hat in Höhe von (...) wegen Rücknahme des Einspruch Bestand. Bezüglich der restlichen Summe in Höhe von (...) wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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