Von Säumnis, die Voraussetzung für ein Versäumnisurteil ist, spricht man im Parteiprozess, wenn weder die Partei noch ein Vertreter zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Im Anwaltsprozess spricht man von Säumnis, wenn kein bei Gericht zuglassener Anwalt als Prozessbevollmächtiger erscheint. Auf die Anwesenheit der Partei kommt es hier nicht an.
Man spricht weiterhin von Säumnis, wenn die Partei erscheint, aber nicht zur Sache verhandelt (§ 333 ZPO), d.h. wenn sie sich nicht zur Sache einläßt und als Kläger wenn sie keinen Sachantrag stellt. Wird unvollständig verhandelt ergeht kein Versäumnisurteil, es sei denn über den Teil, über den Partei nicht verhandelt, kann per Teilurteil entschieden werden. Dann kann ein Teilversäumnisurteil erlassen werden.
Um eine Säumnis zu vermeiden, ist es laut Rechtsprechung zumutbar, auch bei unverschuldeten Hindernissen alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen oder zumindest das Gericht zu informieren (BAG Nr. 3 zu AP § 337 ZPO).
Ergeht ein Versäumnisurteil kann die säumige Partei dagegen Einspruch einlegen. Für weiteres siehe dort.
Werbung:
|