Ein Bundesstaat (z.B. Deutschland gemäß Art. 20 Abs. 1 GG) ist ein Staat,
der aus aus einzelnen Gliedstaaten (z.B. Bundesländern)
besteht, die durch den Zusammenschluß ihre Staatlichkeit (d.h. Staatsvolk,
Staatsgebiet, Staatsgewalt) nicht verlieren, und neben dem Gesamtstaat
stehen.
Mit dieser Bindung steht der Bundesstaat zwischen dem loser gebundenen
Staatenbund und dem Einheitsstaat.